Ihr Notar in Eschenburg-Eibelshausen für Immobilien- und Grundstücksrecht
Für viele Menschen gehört der Verkauf oder Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie zu einem Geschäft, das sie nur einmal im Leben tätigen. Doch selbst wenn dies nicht der Fall ist, so ist es aufgrund der finanziellen Auswirkungen immer ein großer Schritt. Aus diesem Grund ist die Mitwirkung eines Notars vorgeschrieben, damit die Risiken auf beiden Seiten so gering wie möglich sind.
Der Notar entwirft und beurkundet beispielsweise Verträge über den Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, Eigentumswohnungen, Erbbaurechten, Wohnungs- und Teilerbbaurechten. Zudem berät er den Verkäufer und Käufer, um ihnen böse Überraschungen zu ersparen und übernimmt viele weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf von Immobilien und Grundstücken stehen.
Stehen Sie vor dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks und benötigen einen Notar, melden Sie sich gerne bei mir.
Häufige Fragen zum Immobilien- und Grundstücksrecht (FAQ)
Wir empfehlen, dass Sie selbst beim Beurkundungstermin vor Ort sind. Bei etwaigen Fragen kann der von Ihnen gewählte Vertreter diese möglicherweise nicht beantworten. Zudem liegen der Sinn und Zweck einer Beurkundung darin, den beiden Parteien die Bedeutung des Geschäfts zu verdeutlichen – die Reichweite der Erklärungen wird durch den Notar nochmals vertieft. Ließen sich die Parteien durch Dritte vertreten, ginge dieser Beurkundungszweck verloren. Eine systematische Beurkundung mit Vertretern ist dem Notar deshalb nicht erlaubt. Ausnahmsweise kommen Vertretungen in Betracht. Diese können durch einen Vollmachtlosen (mit späterer Nachgenehmigung) oder einen mit beglaubigter Vollmacht auftretenden Vertreter erfolgen.
In der Regel ist ein Käufer nicht in der Lage, die Immobilie ohne Aufnahme eines Kredites zu bezahlen. Das Kreditinstitut (Bank oder Sparkasse) gewährt ein Darlehen nur gegen Sicherheiten. Hat der Käufer bisher keine Immobilien, die er mit einer Grundschuld belasten kann, kommt hierfür nur die zu kaufende Immobilie in Betracht. Der Haken: Die Immobilie gehört noch immer dem Verkäufer und dieser wird sie so lange nicht aufgeben wollen, bis er den Kaufpreis erhalten hat. An dieser Stelle kommt die Belastungsvollmacht oder auch Finanzierungsvollmacht zum Tragen. Der Verkäufer erklärt sich bereit, an der Bestellung einer Grundschuld oder anderen Grundpfandrechten an seinem Grundstück mitzuwirken. Er erteilt dem Käufer eine Vollmacht, die es diesem ermöglicht, eine Grundschuld schon vor dem Eigentumswechsel am Kaufobjekt zu bestellen. Durch die Formulierung der Vollmacht im Kaufvertrag wird sichergestellt, dass das Kreditinstitut im Falle der Grundschuldbestellung mittels Belastungsvollmacht die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten darf, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Erwerbers geleistet hat. So ist sichergestellt, dass der Käufer die Vollmacht nur dazu nutzen kann, den Kaufpreis zu finanzieren, und dass die Auszahlung des Darlehensbetrages nur zum Zwecke der Kaufpreiszahlung an den Verkäufer erfolgt.
Es kann für den Käufer von Vorteil sein, die mitgekauften Gegenstände separat aufzulisten, da diese nicht der Grunderwerbssteuer unterliegen.
Die Notarkosten bei einem Immobilien- oder Grundstücksverkauf, sowie die Auslagen und Gebühren des Grundbuchamts werden üblicherweise vom Käufer übernommen. Doch hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Sollten Käufer und Verkäufer eine abweichende Regelung treffen, empfiehlt es sich, diese ebenfalls notariell beurkunden zu lassen. Die Höhe der Notarkosten und weiterer Gebühren werden im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Unabhängig vom Arbeitsaufwand sollte hier mit ca. 2 % des Kaufpreises gerechnet werden.
Bevor sich Käufer und Verkäufer beim Notar einfinden, sollten sie sich über folgende Punkte einig sein:
- Das Objekt wurde eingehend besichtigt evtl. sogar mit einem Gutachter
- Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten
- Ob Inventar übernommen wird
- Wann der Termin zur Übergabe der Immobilie ist
- Wie mit bestehenden Miet- oder Pachtverträgen umgegangen wird
Wichtig ist hier, dass der Notar zur Neutralität verpflichtet ist. Er wird weder im Interesse des Käufers noch des Verkäufers agieren, sondern ausschließlich zu den rechtlichen Aspekten des Verkaufs beraten und für eine ordnungsgemäße Abwicklung sorgen.
Bevor der Beurkundungstermin stattfindet, prüft der Notar die juristischen Voraussetzungen des Immobilien- oder Grundstückkaufs. Er sorgt dafür, dass alle notwendigen Unterlagen zur Erstellung eines Immobilien- oder Grundstückkaufvertrags vorliegen.
Zur Vorbereitung eines Beurkundungstermins zählen:
- Die Feststellung der Identität und Geschäftsfähigkeit des Verkäufers und Käufers
- Informationen zum vereinbarten Kaufpreis und den Zahlungsmodalitäten
- Grundbucheinsicht und ggf. Erörterung vorhandener Grundbuchlasten
- Erbbaurechtsvertrag bei Grundstücken mit Erbbaurecht
- Umgang mit bestehenden Mietverhältnissen und anderen Verpflichtungen des Verkäufers in Bezug auf die Immobiliennutzung
- Teilungserklärung bei einer Eigentumswohnung
- Auskunft des Baulastenverzeichnisses
Sobald der Notar alle für den Vertrag relevanten Informationen vorliegen hat, erstellt er einen Entwurf des Immobilienkaufvertrages und sendet diesen den Vertragsparteien zu.
In der Regel finden sich Verkäufer und Käufer vor Ort beim Notar ein. Ein Termin dauert ca. 45 bis 60 Minuten, je nach Sachlage kann es auch länger werden. Verkäufer und Käufer müssen sich durch ein Personaldokument ausweisen, sofern sie dem Notar nicht persönlich bekannt sind. Dieser erläutert juristische Fachbegriffe und erklärungsbedürftige Formulierungen. Nach dem Verlesen der Urkunde können die Beteiligten Fragen stellen und ggf. Korrekturen vornehmen. Zu letzt wir die Urkunde von den Beteiligten und dem Notar persönlich unterzeichnet.
Nach der Unterzeichnung des Immobilienkaufvertrags von beiden Parteien beim Notar gibt es noch weitere Dinge, die erledigt werden müssen, bis der Eigentümerwechsel vollzogen werden kann. Ein Notar kümmert sich unter anderem um das Einfordern aller notwendigen Unterlagen für einen lastenfreien Erwerb, die Beantragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch, den Eintrag einer ggf. mitbeurkundeten Grundschuld des Käufers zur Finanzierung des Kaufpreises, die Einholung notwendiger behördlicher Genehmigungen und Erklärungen, die Meldung des Immobilienkaufvertrages an das zuständige Finanzamt für die Erhebung der Grundsteuer.
Sind alle Voraussetzungen für den Eigentümerwechsel geschaffen, teilt der Notar dem Käufer den Fälligkeitstermin des Kaufpreises mit. Sobald die Zahlung des Kaufpreises und der Grunderwerbssteuer abgewickelt ist, veranlasst der Notar beim Grundbuchamt die Umschreibung des Immobilieneigentums auf den Käufer. Nachdem dies erfolgt ist, prüft der Notar abschließend die Vollzugsmitteilung des Grundbuchamtes. Damit stellt er sicher, dass alle Eintragungen und Löschungen korrekt vorgenommen wurden.